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verfahrensrecht:vertragliche_ansprueche_und_erfuellungsort

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Vertragliche Ansprüche und Erfüllungsort

Artikel 7 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) regelt die Zuständigkeit bei vertraglichen Ansprüchen und legt den Erfüllungsort als maßgeblichen Gerichtsstand fest.

Artikel 7 (1)

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b) im Sinne dieser Vorschrift — und sofern nichts anderes vereinbart worden ist — ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

— für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

— für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;

siehe auch

Artikel 7 → Besondere Zuständigkeit in Vertragssachen
Regelt die besonderen Zuständigkeiten, die es ermöglichen, eine Person in einem anderen Mitgliedstaat zu verklagen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

verfahrensrecht/vertragliche_ansprueche_und_erfuellungsort.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/20 05:53 von mfreund