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Artikel 7 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) regelt die Zuständigkeit bei vertraglichen Ansprüchen und legt den Erfüllungsort als maßgeblichen Gerichtsstand fest.
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift — und sofern nichts anderes vereinbart worden ist — ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
— für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
— für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;
Artikel 7 → Besondere Zuständigkeit in Vertragssachen
Regelt die besonderen Zuständigkeiten, die es ermöglichen, eine Person in einem anderen Mitgliedstaat zu verklagen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
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