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verfahrensrecht:verteilung_nach_quoten

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Verteilung nach Quoten

§ 106 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verteilung der Prozesskosten nach Quoten und das Verfahren bei der Festsetzung dieser Kosten.

§ 106 (1) ZPO → Aufforderung zur Kostenberechnung bei Quotenverteilung
Legt fest, dass das Gericht den Gegner auffordern muss, seine Kostenberechnung innerhalb einer Woche nach Eingang des Festsetzungsantrags einzureichen, wenn die Prozesskosten nach Quoten verteilt sind.

§ 106 (2) ZPO → Entscheidung ohne Rücksicht auf Gegnerkosten bei Fristversäumnis
Beschreibt, dass nach Ablauf der Frist die Entscheidung ohne Berücksichtigung der Kosten des Gegners ergeht, wobei der Gegner für entstehende Mehrkosten haftet.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 → Kostenentscheidung
Regelt die Verteilung der Prozesskosten, einschließlich der Festsetzung und Erstattung, sowie die Haftung für Mehrkosten bei nachträglichen Verfahren.

verfahrensrecht/verteilung_nach_quoten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:43 von 127.0.0.1