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verfahrensrecht:entscheidung_ohne_ruecksicht_auf_gegnerkosten_bei_fristversaeumnis

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Entscheidung ohne Rücksicht auf Gegnerkosten bei Fristversäumnis

§ 106 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass nach Ablauf der Frist die Entscheidung ohne Berücksichtigung der Kosten des Gegners ergeht, wobei der Gegner für entstehende Mehrkosten haftet.

§ 106 (2) ZPO

Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

siehe auch

§ 106 ZPO → Verteilung nach Quoten
Regelt die Verteilung der Prozesskosten nach Quoten und das Verfahren bei der Festsetzung dieser Kosten.

verfahrensrecht/entscheidung_ohne_ruecksicht_auf_gegnerkosten_bei_fristversaeumnis.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:43 von 127.0.0.1