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verfahrensrecht:entscheidung_nach_dem_klageantrag

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Entscheidung nach dem Klageantrag

§ 331 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht nach dem Klageantrag entscheidet, soweit dieser gerechtfertigt ist, andernfalls wird die Klage abgewiesen.

§ 331 (2) ZPO

Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

siehe auch

§ 331 ZPO → Versäumnisurteil gegen den Beklagten
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Versäumnisurteil gegen einen nicht erschienenen Beklagten erlassen werden kann.

verfahrensrecht/entscheidung_nach_dem_klageantrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:40 von 127.0.0.1