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§ 331 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht nach dem Klageantrag entscheidet, soweit dieser gerechtfertigt ist, andernfalls wird die Klage abgewiesen.
Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
§ 331 ZPO → Versäumnisurteil gegen den Beklagten
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Versäumnisurteil gegen einen nicht erschienenen Beklagten erlassen werden kann.
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