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§ 310 (3) ZPO → Verkündung des Anerkenntnisurteils oder Versäumnisurteils durch Zustellung
Es ist mit dem Wesen der Verkündung nicht unvereinbar ist, wenn ein Urteil statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung durch Zustellung verkündet wird, weil darin lediglich ein auf die Wahl der Verlautbarung beschränkter Verfahrensfehler liegt.1)
Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung [§ 310 (1) ZPO → Urteilsverkündung] durch die Zustellung des Urteils ersetzt.
Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
§ 310 ZPO → Urteilsverkündung
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