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verfahrensrecht:verkuendung_durch_zustellung

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Verkündung durch Zustellung

§ 310 (3) ZPO → Verkündung des Anerkenntnisurteils oder Versäumnisurteils durch Zustellung

Es ist mit dem Wesen der Verkündung nicht unvereinbar ist, wenn ein Urteil statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung durch Zustellung verkündet wird, weil darin lediglich ein auf die Wahl der Verlautbarung beschränkter Verfahrensfehler liegt.1)

Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung [§ 310 (1) ZPO → Urteilsverkündung] durch die Zustellung des Urteils ersetzt.

Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

siehe auch

§ 310 ZPO → Urteilsverkündung

1)
BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 133/12; m.V.a. BGH, NJW 2004, 2019, 2020
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