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verfahrensrecht:verkuendung_des_anerkenntnisurteils_oder_versaeumnisurteils_durch_zustellung

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Verkündung des Anerkenntnisurteils oder Versäumnisurteils durch Zustellung

§ 310 (3) ZPO

Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung [§ 310 (1) ZPO → Urteilsverkündung] durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

siehe auch

§ 310 ZPO → Urteilsverkündung

verfahrensrecht/verkuendung_des_anerkenntnisurteils_oder_versaeumnisurteils_durch_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1