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verfahrensrecht:vereitelung_oder_erschwerung_der_vollstreckung

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Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung

§ 917 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der dingliche Arrest verhängt werden kann, wenn die Vollstreckung des Urteils ohne ihn vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

§ 917 (1) ZPO

Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

siehe auch

§ 917 ZPO → Arrestgrund bei dinglichem Arrest
Beschreibt die Voraussetzungen für den dinglichen Arrest.

verfahrensrecht/vereitelung_oder_erschwerung_der_vollstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:01 von 127.0.0.1