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§ 917 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Voraussetzungen für den dinglichen Arrest, insbesondere die Besorgnis der Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung und besondere Bedingungen bei Vollstreckung im Ausland.
§ 917 (1) ZPO → Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung
Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
§ 917 (2) ZPO → Arrestgrund bei Vollstreckung im Ausland
Ein zureichender Arrestgrund liegt vor, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Kein Arrestgrund ist erforderlich, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 5 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für den Erlass von Arrest und einstweiligen Verfügungen, um die Vollstreckung von Urteilen zu sichern oder drohende Nachteile abzuwenden.
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