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§ 335 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten zurückzuweisen ist.
§ 335 (1) ZPO → Zurückweisung des Antrags auf Versäumnisurteil
Beschreibt die Gründe, aus denen ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückzuweisen ist, wie z.B. unzureichende Ladung der nicht erschienenen Partei oder fehlende Mitteilung eines Antrags.
§ 335 (2) ZPO → Ladung bei Vertagung der Verhandlung
Regelt die Verpflichtung zur Ladung der nicht erschienenen Partei zu einem neuen Termin, wenn die Verhandlung vertagt wird.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensabläufe und Anforderungen, die bis zum Erlass eines Urteils im ersten Rechtszug zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der Ladung der Parteien und der Durchführung der mündlichen Verhandlung.
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