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§ 335 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung zur Ladung der nicht erschienenen Partei zu einem neuen Termin, wenn die Verhandlung vertagt wird.
Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.
§ 335 ZPO → Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten zurückzuweisen ist.
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