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verfahrensrecht:ladung_bei_vertagung_der_verhandlung

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Ladung bei Vertagung der Verhandlung

§ 335 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung zur Ladung der nicht erschienenen Partei zu einem neuen Termin, wenn die Verhandlung vertagt wird.

§ 335 (2) ZPO

Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

siehe auch

§ 335 ZPO → Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten zurückzuweisen ist.

verfahrensrecht/ladung_bei_vertagung_der_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:41 von 127.0.0.1