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§ 1 UKlaG → Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 3a UKlaG → Anspruchsberechtigte Verbände
§ 4 UKlaG → Qualifizierte Einrichtungen
Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) richten sich allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden. Den Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Praxis mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an.1)
Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht.2)
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind trotz ihres gemeinsam verfolgten Abwehrzwecks in ihrer Zielsetzung wesensverschiedene Ansprüche, die grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen und von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sind.3)
Der Unterlassungsanspruch zielt auf die Unterbindung zukünftiger Verletzungshandlungen, während der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat .4)
Diese Unterscheidung ist auch für die im Unterlassungsklagengesetz geregelten Ansprüchen maßgeblich. Unbeschadet der Besonderheit, dass diese Ansprüche nur speziellen anspruchsberechtigten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG zustehen, handelt es sich um materiellrechtliche Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB.5)
Allerdings ist eine gerichtlich ausgesprochene oder vertraglich übernommene Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.6)
Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist. Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt.7)
Maßgeblich für die konkrete Reichweite einer Unterlassungspflicht sind allerdings jeweils die Umstände des Einzelfalls. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, kann eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Bestimmung des Umfangs einer Unterlassungspflicht gerechtfertigt sein.8)
Der Gesetzgeber hat mit § 13 AGBG, auf den die Regelung in § 1 ff UKlaG zurückgeht, eine „abstrakte Unterlassungs- und Widerrufsklage (eingeschränkte Popularklage)“ eingeführt.9)
Dieses Instrument dient dem Zweck, den Rechtsverkehr von unzulässigen Klauselwerken freizuhalten und zu verhindern, dass sich die Vertragsfreiheit in einer bloßen Abschlussfreiheit erschöpft.10)
Schutzobjekt des Verfahrens ist nicht der einzelne, von einer möglicherweise unzulässigen Klausel betroffene Verbraucher, sondern der Rechtsverkehr, der allgemein von der Verwendung derartiger Klauseln frei gehalten werden soll.11)
Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen füllen mit ihren Klagen damit ein öffentliches Interesse aus. Dies wird auch durch den Umstand verdeutlicht, dass der Gesetzgeber als Alternative oder Ergänzung eine öffentliche Aufsicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen, etwa durch deren vorherige Genehmigung oder Registrierung erwogen, sich anstelle einer solche Regelung aber für das Modell der Verbandsklage entschieden hat.12)
Vor diesem Hintergrund kann der Streitwert einer auf § 1 oder § 4a UKlaG geschützten Klage - anders als bei einer auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Klage - nicht davon abhängen, ob der Kläger eine qualifizierte Einrichtung, ein Wirtschaftsverband oder eine Kammer ist.13)
Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage sind Gebührenstreitwert und Beschwer grundsätzlich auch dann allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bemessen, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist.14)
Bei einer Verbandsklage gegen die Verwendung von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Unterlassungsklagengesetz richten sich der Gebührenstreitwert und die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung des angestrebten Verbots, sondern allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden.15)
Den maßgeblichen Wert setzt der Bundesgerichtshof regelmäßig in einer Größenordnung von 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel an. Seine Höhe hängt nicht davon ab, welche Partei in der Vorinstanz unterlegen ist.16)
Eine abweichende Bewertung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird, und die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel deshalb für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist.17)
Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung im Revisionsverfahren fortbestehen muss. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen.18) Dies gilt entsprechend für § 3 Abs. 1 UKlaG. Diese Bestimmung regelt ebenfalls nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis und damit eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Revisionsverfahren fortbestehen muss.19)
Es ist umstritten, ob qualifizierte Einrichtungen im Sinne von § 4 UKlaG nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 [→ Datenschutz-Grundverordnung] befugt sind, Verstöße gegen die nach Art. 288 Abs. 2 Satz 1 AEUV unmittelbar geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG im Klagewege durchzusetzen.20)
BGB → Unterlassungsanspruch
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