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verfahrensrecht:unterbleiben_der_pfaendung_bei_fehlendem_ueberschuss

finanzcheck24.de

Unterbleiben der Pfändung bei fehlendem Überschuss

§ 803 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Pfändung zu unterbleiben hat, wenn von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten ist.

§ 803 (2) ZPO

Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

siehe auch

§ 803 ZPO → Pfändung
Regelt die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.

verfahrensrecht/unterbleiben_der_pfaendung_bei_fehlendem_ueberschuss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:17 von 127.0.0.1