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§ 1038 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters bei Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung.
§ 1038 (1) ZPO → Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters bei Unfähigkeit
Regelt die Bedingungen, unter denen das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn dieser seine Aufgaben nicht erfüllen kann oder nicht in angemessener Frist nachkommt.
§ 1038 (2) ZPO → Rücktritt und Anerkennung von Rücktrittsgründen
Beschreibt die Auswirkungen eines Rücktritts oder der Zustimmung zur Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters auf die Anerkennung der Rücktrittsgründe.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Allgemeine Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren
Dieser Abschnitt regelt die grundlegenden Bestimmungen und Verfahren für Schiedsverfahren, einschließlich der Bestellung, Ablehnung und Beendigung von Schiedsrichtern sowie der Zuständigkeit und Befugnisse des Schiedsgerichts.
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