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§ 1038 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Auswirkungen eines Rücktritts oder der Zustimmung zur Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters auf die Anerkennung der Rücktrittsgründe.
Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.
§ 1038 ZPO → Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
Behandelt die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters bei Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung.
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