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verfahrensrecht:unmittelbare_beweisaufnahme_in_einem_anderen_mitgliedstaat

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Unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat

§ 1072 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen.

§ 1072 (2) ZPO

Unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 kann das deutsche Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen.

siehe auch

§ 1072 ZPO → Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.

verfahrensrecht/unmittelbare_beweisaufnahme_in_einem_anderen_mitgliedstaat.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:28 von 127.0.0.1