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verfahrensrecht:beweisaufnahme_in_den_mitgliedstaaten_der_europaeischen_union

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Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 1072 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.

§ 1072 (1) ZPO → Ersuchen um Beweisaufnahme durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats
Ermöglicht es dem deutschen Gericht, das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.

§ 1072 (2) ZPO → Unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat
Erlaubt eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen.

§ 1072 (3) ZPO → Vernehmung durch deutschen Konsularbeamten in Ausnahmefällen
Erlaubt in begründeten Ausnahmefällen die Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen durch einen deutschen Konsularbeamten in einem anderen Mitgliedstaat.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 2 → Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
Regelt die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Europäischen Union, wobei die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten im Vordergrund steht.

verfahrensrecht/beweisaufnahme_in_den_mitgliedstaaten_der_europaeischen_union.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:28 von 127.0.0.1