Anzeigen:
§ 1072 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.
§ 1072 (1) ZPO → Ersuchen um Beweisaufnahme durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats
Ermöglicht es dem deutschen Gericht, das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
§ 1072 (2) ZPO → Unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat
Erlaubt eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen.
§ 1072 (3) ZPO → Vernehmung durch deutschen Konsularbeamten in Ausnahmefällen
Erlaubt in begründeten Ausnahmefällen die Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen durch einen deutschen Konsularbeamten in einem anderen Mitgliedstaat.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 2 → Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
Regelt die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Europäischen Union, wobei die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten im Vordergrund steht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de