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verfahrensrecht:schadensersatzpflicht_des_klaegers_bei_aufhebung_oder_abaenderung

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Schadensersatzpflicht des Klägers bei Aufhebung oder Abänderung

§ 717 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Schadensersatzpflicht des Klägers, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird.

§ 717 (2) ZPO

Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

siehe auch

§ 717 ZPO → Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
Regelt die Auswirkungen, wenn ein Urteil, das vorläufig vollstreckbar ist, aufgehoben oder abgeändert wird.

verfahrensrecht/schadensersatzpflicht_des_klaegers_bei_aufhebung_oder_abaenderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:07 von 127.0.0.1