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§ 897 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Übereignung und die Verschaffung von Grundpfandrechten im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
§ 897 (1) ZPO → Übergabe bei beweglichen Sachen durch Gerichtsvollzieher
Legt fest, dass die Übergabe einer beweglichen Sache als erfolgt gilt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.
§ 897 (2) ZPO → Übergabe von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen
Regelt die Übergabe von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen, wenn der Schuldner zur Bestellung oder Abtretung solcher Rechte verurteilt ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Verfahren und Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, einschließlich der Bestellung und Übertragung von Grundpfandrechten und der Ablieferung von Hypothekenbriefen.
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