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verfahrensrecht:uebergabe_bei_beweglichen_sachen_durch_gerichtsvollzieher

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Übergabe bei beweglichen Sachen durch Gerichtsvollzieher

§ 897 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Übergabe einer beweglichen Sache als erfolgt gilt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.

§ 897 (1) ZPO

Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.

siehe auch

§ 897 ZPO → Verschaffung von Grundpfandrechten
Regelt die Übereignung und die Verschaffung von Grundpfandrechten im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/uebergabe_bei_beweglichen_sachen_durch_gerichtsvollzieher.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:56 von 127.0.0.1