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§ 145 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen zu verhandeln, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen.
Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
§ 145 ZPO → Prozesstrennung
Regelt die Möglichkeit der Prozesstrennung bei mehreren Ansprüchen, Widerklagen oder Aufrechnungen ohne rechtlichen Zusammenhang.
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