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verfahrensrecht:prozesstrennung

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Prozesstrennung

§ 145 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Prozesstrennung, wenn mehrere Ansprüche in einer Klage erhoben werden oder bei Widerklagen und Aufrechnungen, die nicht im rechtlichen Zusammenhang stehen.

§ 145 (1) ZPO → Trennung von Ansprüchen in einer Klage
Erlaubt dem Gericht, mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen zu verhandeln, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen.

§ 145 (2) ZPO → Trennung bei Widerklagen ohne rechtlichen Zusammenhang
Regelt die Trennung, wenn der Beklagte eine Widerklage erhebt, die nicht im rechtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Anspruch steht.

§ 145 (3) ZPO → Trennung bei Aufrechnung ohne rechtlichen Zusammenhang
Ermöglicht die Trennung der Verhandlung über die Klage und die Aufrechnung, wenn kein rechtlicher Zusammenhang besteht.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und -vorschriften, die bis zur Urteilsverkündung in einem Zivilprozess zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der Klageerwiderung und der mündlichen Verhandlung.

verfahrensrecht/prozesstrennung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:01 von 127.0.0.1