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§ 219 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, wo Gerichtstermine abgehalten werden und unter welchen Bedingungen Ausnahmen gemacht werden können.
§ 219 (1) ZPO → Termine an der Gerichtsstelle
Bestimmt, dass Termine an der Gerichtsstelle abgehalten werden, es sei denn, besondere Umstände erfordern eine andere Vorgehensweise.
§ 219 (2) ZPO → Ausnahme für den Bundespräsidenten
Legt fest, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Ladungen, Termine und Fristen
Regelt die Bestimmungen zu Ladungen, Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Festlegung von Terminen, der Ladungsfristen und der Bedingungen, unter denen Termine abgehalten werden.
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