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verfahrensrecht:ausnahme_fuer_den_bundespraesidenten

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Ausnahme für den Bundespräsidenten

§ 219 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.

§ 219 (2) ZPO

Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.

siehe auch

§ 219 ZPO → Terminsort
Regelt, wo Gerichtstermine abgehalten werden und unter welchen Bedingungen Ausnahmen gemacht werden können.

verfahrensrecht/ausnahme_fuer_den_bundespraesidenten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:45 von 127.0.0.1