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verfahrensrecht:streitwert_einer_buergerlichen_rechtsstreitigkeit

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Streitwert einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit

§ 48 (1) GKG

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

§ 48 (2) GKG

In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

§ 48 (3) GKG

Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

§ 48 GKG → Streitwert einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit
§ 51 (1) GKG → Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz
§ 51 (2) GKG → Streitwert in Wettbewerbssachen

siehe auch

verfahrensrecht/streitwert_einer_buergerlichen_rechtsstreitigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1