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verfahrensrecht:streitigkeiten_ueber_berge-_und_hilfslohn

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Streitigkeiten über Berge- und Hilfslohn

Artikel 7 (7) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) bestimmt die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Berge- und Hilfslohn.

Artikel 7 (7)

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung

a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder

b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;

diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, dass der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte.

siehe auch

Artikel 7 → Besondere Zuständigkeit in Vertragssachen
Regelt die besonderen Zuständigkeiten, die es ermöglichen, eine Person in einem anderen Mitgliedstaat zu verklagen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

verfahrensrecht/streitigkeiten_ueber_berge-_und_hilfslohn.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/20 05:55 von mfreund