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Artikel 7 (5) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) legt die Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus dem Betrieb von Zweigniederlassungen, Agenturen oder sonstigen Niederlassungen fest.
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
Artikel 7 → Besondere Zuständigkeit in Vertragssachen
Regelt die besonderen Zuständigkeiten, die es ermöglichen, eine Person in einem anderen Mitgliedstaat zu verklagen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
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