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§ 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Schadensermittlung und die Bestimmung der Höhe von Forderungen im Streitfall.
§ 287 (1) ZPO → Entscheidung über Schaden und Interesse durch das Gericht
Das Gericht entscheidet über das Entstehen und die Höhe eines Schadens oder eines zu ersetzenden Interesses nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände.
§ 287 (2) ZPO → Anwendung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten
Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten anzuwenden, wenn die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller Umstände unverhältnismäßig schwierig ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Beweisaufnahme
Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Beweislast, der Beweismittel und der Durchführung der Beweisaufnahme durch das Gericht.
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