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verfahrensrecht:anwendung_bei_vermoegensrechtlichen_streitigkeiten

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Anwendung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten

§ 287 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anwendung der Vorschriften bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten.

§ 287 (2) ZPO

Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

siehe auch

§ 287 ZPO → Höhe der Forderung
Regelt die Schadensermittlung und die Bestimmung der Höhe von Forderungen im Streitfall.

verfahrensrecht/anwendung_bei_vermoegensrechtlichen_streitigkeiten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:06 von 127.0.0.1