Anzeigen:
§ 88 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Gegner, den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreits zu rügen.
Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
§ 88 ZPO → Mangel der Vollmacht
Behandelt den Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit und die Möglichkeiten der Rüge sowie die Berücksichtigung durch das Gericht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de