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verfahrensrecht:rom-ii-verordnung

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Rom-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007)

Artikel 6 Rom-II-VO

Die Anwendbarkeit deutschen Lauterkeitsrechts ergibt sich für Verletzungshandlungen seit dem 11. Januar 2009 aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-II-VO. Nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 16 = WRP 2016, 586 - Eizellspende, mwN).

Artikel 8 Rom-II-VO

Artikel 8 Rom-II-VO

Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums

(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.

(2) Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde.

(3) Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden.

Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen.1)

Die Anwendbarkeit deutschen Lauterkeitsrechts ergibt sich für Verletzungshandlungen seit dem 11. Januar 2009 aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-II-VO.2)

siehe auch

Rom-Verordnungen
Regeln das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Zivil- und Handelsrecht, um Rechtssicherheit und einheitliche Rechtsanwendung in der Europäischen Union zu gewährleisten.

1)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16 - goFit; BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 34/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 24 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich; Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 13 = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III, jeweils mwN
2)
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16 - goFit
verfahrensrecht/rom-ii-verordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 08:40 von mfreund