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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:rechtsmittel_gegen_uebertragung_oder_uebernahme

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Rechtsmittel gegen Übertragung oder Übernahme

§ 348a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass gegen die erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

§ 348a (3) ZPO

Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

siehe auch

§ 348a ZPO → Obligatorischer Einzelrichter
Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter und die Bedingungen, unter denen die Zivilkammer den Rechtsstreit übernimmt.

verfahrensrecht/rechtsmittel_gegen_uebertragung_oder_uebernahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:45 von 127.0.0.1