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verfahrensrecht:obligatorischer_einzelrichter

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Obligatorischer Einzelrichter

§ 348a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter und die Bedingungen, unter denen die Zivilkammer den Rechtsstreit übernimmt.

§ 348a (1) ZPO → Übertragung an den Einzelrichter durch die Zivilkammer
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen die Zivilkammer eine Sache einem Einzelrichter zur Entscheidung überträgt.

§ 348a (2) ZPO → Vorlage an die Zivilkammer durch den Einzelrichter
Regelt die Bedingungen, unter denen der Einzelrichter den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegt.

§ 348a (3) ZPO → Rechtsmittel gegen Übertragung oder Übernahme
Stellt klar, dass gegen die erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Verfahren vor dem Einzelrichter
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren vor dem Einzelrichter, einschließlich der Kriterien für die Übertragung von Fällen und der Bedingungen, unter denen die Kammer den Rechtsstreit übernimmt.

verfahrensrecht/obligatorischer_einzelrichter.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:45 von 127.0.0.1