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§ 1092a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeiten des Antragsgegners, die Aufhebung eines Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn dieser nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
§ 1092a (1) ZPO → Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls bei Zustellungsmängeln
Erlaubt dem Antragsgegner, die Aufhebung des Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn dieser nicht zugestellt wurde oder die Zustellung nicht den Anforderungen entspricht.
§ 1092a (2) ZPO → Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei Aufhebung des Zahlungsbefehls
Regelt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, wenn der Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt wurde und der Antrag auf Aufhebung stattgegeben wird.
§ 1092a (3) ZPO → Beschluss über den Antrag auf Aufhebung des Zahlungsbefehls
Beschreibt, dass die Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss ergeht und verweist auf die entsprechende Anwendung von § 1092 Absätze 2 bis 4.
ZPO, Buch 11, Titel 3 → Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Überprüfung und möglichen Aufhebung eines Europäischen Zahlungsbefehls in speziellen Ausnahmefällen, insbesondere bei Zustellungsmängeln.
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