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§ 1092a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss ergeht und verweist auf die entsprechende Anwendung von § 1092 Absätze 2 bis 4.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 1092 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 1092a ZPO → Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
Regelt die Möglichkeiten des Antragsgegners, die Aufhebung eines Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn dieser nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
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