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verfahrensrecht:rechtliche_einwendungen_gegen_den_in_einem_schiedsspruch_festgestellten_anspruch

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Rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2 → Indländische Schiedssprüche, § 1059 Abs. 2 ZPO → Aufhebungsantrag) hinaus - sachlich rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden.1)

Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Der Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt allerdings nicht ausnahmslos. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat sich dieses aber einer Entscheidung darüber enthalten, weil es sich - zu Recht oder zu Unrecht - bezüglich der Entscheidung über den Einwand für unzuständig erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen. Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte.2)

Jedoch darf eine Aufrechnung im Verfahren vor dem staatlichen Gericht nicht berücksichtigt werden, wenn sich eine Partei zu Recht darauf beruft, dass die einer Aufrechnung zugrundeliegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegt.3)

Erhebt ein Schuldner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung den Einwand der Aufrechnung, muss das Oberlandesgericht diesen in eigener Zuständigkeit prüfen.4)

Eine Bindung des mit dem Vollstreckbarerklärungsverfahren befassten Oberlandesgerichts an den Schiedsspruch hinsichtlich der Schiedsbefangenheit von zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat der Bundesgerichtshof jedenfalls dann abgelehnt, wenn das Schiedsgericht deren Schiedsbefangenheit nicht generell verneint, sondern nur seine eigene Entscheidungszuständigkeit im laufenden Schiedsverfahren mit dem Argument abgelehnt hat, die Gegenforderungen beruhten auf anderen Verträgen als die streitgegenständliche Hauptforderung und unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen.5)

Ähnlich hat der Bundesgerichtshof für den Fall entschieden, dass das Schiedsgericht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festzustellenden Kostenerstattungsanspruch für nicht berücksichtigungsfähig gehalten und die Partei auf eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Schiedsspruch verwiesen hat, ohne klar auszusprechen, dass es hierfür nicht seine, sondern die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als gegeben ansähe.6)

siehe auch

§ 1059 ZPO → Aufhebungsantrag

1)
st. Rspr.; BGH, Beschl. vom 6. Mai 2021 - I ZB 71/20; m.w.N.
2)
st. Rspr.; BGH, Beschl. vom 6. Mai 2021 - I ZB 71/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 259, 264 f.; Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139 [juris Rn. 20 bis 22]; Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZB 92/12, SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 5, Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76/15, SchiedsVZ 2016, 343 Rn. 20, jeweils mwN
3)
BGH, Beschl. vom 6. Mai 2021 - I ZB 71/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 264/61, BGHZ 38, 254, 258 [juris Rn. 34]; Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZR 320/06, NJW-RR 2008, 556 Rn. 10; Beschluss vom 29. Juli 2010 - III ZB 48/09, SchiedsVZ 2010, 275 Rn. 4; BGH, SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 10
4)
BGH, Beschl. vom 6. Mai 2021 - I ZB 71/20; m.V.a. BGH, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 12
5)
BGH, Beschl. vom 6. Mai 2021 - I ZB 71/20; m.V.a. BGH, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 2 und 12
6)
BGH, Beschl. vom 6. Mai 2021 - I ZB 71/20; m.V.a. BGH, SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 9 f.
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