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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2 → Indländische Schiedssprüche, § 1059 Abs. 2 ZPO → Aufhebungsantrag) hinaus - sachlich rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden.1)
Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Der Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt allerdings nicht ausnahmslos. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat sich dieses aber einer Entscheidung darüber enthalten, weil es sich - zu Recht oder zu Unrecht - bezüglich der Entscheidung über den Einwand für unzuständig erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen. Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte.2)
Jedoch darf eine Aufrechnung im Verfahren vor dem staatlichen Gericht nicht berücksichtigt werden, wenn sich eine Partei zu Recht darauf beruft, dass die einer Aufrechnung zugrundeliegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegt.3)
Erhebt ein Schuldner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung den Einwand der Aufrechnung, muss das Oberlandesgericht diesen in eigener Zuständigkeit prüfen.4)
Eine Bindung des mit dem Vollstreckbarerklärungsverfahren befassten Oberlandesgerichts an den Schiedsspruch hinsichtlich der Schiedsbefangenheit von zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat der Bundesgerichtshof jedenfalls dann abgelehnt, wenn das Schiedsgericht deren Schiedsbefangenheit nicht generell verneint, sondern nur seine eigene Entscheidungszuständigkeit im laufenden Schiedsverfahren mit dem Argument abgelehnt hat, die Gegenforderungen beruhten auf anderen Verträgen als die streitgegenständliche Hauptforderung und unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen.5)
Ähnlich hat der Bundesgerichtshof für den Fall entschieden, dass das Schiedsgericht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festzustellenden Kostenerstattungsanspruch für nicht berücksichtigungsfähig gehalten und die Partei auf eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Schiedsspruch verwiesen hat, ohne klar auszusprechen, dass es hierfür nicht seine, sondern die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als gegeben ansähe.6)
§ 1059 ZPO → Aufhebungsantrag
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