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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:indlaendische_schiedssprueche

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Indlaendische Schiedssprüche

§ 1060 (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

§ 1060 (2) ZPO

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. 2Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. 3Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein zu prüfen, ob einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Nicht geprüft werden kann daher, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen. Eine solche Feststellung erfordert unter anderem die Prüfung, ob die titulierte Forderung eine Insolvenzforderung ist und welchen Rang sie gegebenenfalls hat. Zu einer solchen Prüfung ist das Oberlandesgericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht befugt. Ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist in diesem Verfahren daher unzulässig.1)

Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs (§ 1060 ZPO) wird nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO durch einen Antrag eingeleitet. Die Beteiligten stehen sich daher nicht als Klägerin und Beklagte, sondern als Antragstellerin und Antragsgegnerin gegenüber.2)

Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, sind die §§ 110 ff. ZPO auf ihn nicht entsprechend anwendbar. Die Antragsgegnerin steht einem Kläger im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO nicht gleich.3)

Für inländische Schiedssprüche (§ 1025 Abs. 1 ZPO) findet sich eine eindeutige Regelung zum Verhältnis von Aufhebungsverfahren zu Vollstreckbarerklärungsverfahren in § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren Aufhebungsgründe nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist.4)

§ 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestimmt zudem, dass Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat. Für beide Verfahren ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schiedsort liegt; das beugt divergierenden Entscheidungen vor.5)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 26. April 2017
2) , 3)
BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 21/21
4)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22
5)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. Harbst, SchiedsVZ 2007, 22, 27
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