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§ 53 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Prozessfähigkeit von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, nach den allgemeinen Vorschriften bestimmt wird.
Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 53 ZPO → Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
Regelt die Prozessfähigkeit von Personen mit Betreuer und die Möglichkeit der Ausschließlichkeitserklärung.
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