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verfahrensrecht:prozessfaehigkeit_nach_allgemeinen_vorschriften_bei_betreuung

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Prozessfähigkeit nach allgemeinen Vorschriften bei Betreuung

§ 53 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Prozessfähigkeit von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, nach den allgemeinen Vorschriften bestimmt wird.

§ 53 (1) ZPO

Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.

siehe auch

§ 53 ZPO → Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
Regelt die Prozessfähigkeit von Personen mit Betreuer und die Möglichkeit der Ausschließlichkeitserklärung.

verfahrensrecht/prozessfaehigkeit_nach_allgemeinen_vorschriften_bei_betreuung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:22 von 127.0.0.1