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§ 53 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Prozessfähigkeit von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, und die Möglichkeit der Ausschließlichkeitserklärung durch den Betreuer.
§ 53 (1) ZPO → Prozessfähigkeit nach allgemeinen Vorschriften bei Betreuung
Bestimmt, dass die Prozessfähigkeit von Personen mit einem Betreuer nach den allgemeinen Vorschriften geregelt wird.
§ 53 (2) ZPO → Ausschließlichkeitserklärung durch den Betreuer
Ermöglicht es dem Betreuer, in einem Rechtsstreit die alleinige Prozessführung zu übernehmen und den Betreuten als nicht prozessfähig zu behandeln.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 → Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Regelt die Fähigkeit von Parteien, vor Gericht zu stehen und sich vertreten zu lassen, einschließlich der Bestimmungen zur gesetzlichen Vertretung und besonderen Ermächtigungen.
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