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verfahrensrecht:protokollierung_und_loeschung_von_kontoinformationen

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Protokollierung und Löschung von Kontoinformationen

§ 948 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Protokollierung der Ersuchen und die Löschung der eingeholten Kontoinformationen nach deren Übermittlung.

§ 948 (3) ZPO

Das Bundesamt für Justiz protokolliert die eingehenden Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. Zu protokollieren sind ebenfalls die Bezeichnung der ersuchenden Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Abruf der in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten und der Zeitpunkt des Eingangs dieser Daten sowie die Weiterleitung der eingegangenen Daten an die ersuchende Stelle. Das Bundesamt für Justiz löscht den Inhalt der eingeholten Kontoinformationen unverzüglich nach deren Übermittlung an die ersuchende Stelle; die Löschung ist zu protokollieren.

siehe auch

§ 948 ZPO → Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
Regelt das Verfahren zur Einholung von Kontoinformationen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

verfahrensrecht/protokollierung_und_loeschung_von_kontoinformationen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:10 von 127.0.0.1