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§ 948 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren zur Einholung von Kontoinformationen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
§ 948 (1) ZPO → Zuständige Auskunftsbehörde für Kontoinformationen
Bestimmt das Bundesamt für Justiz als zuständige Auskunftsbehörde für die Einholung von Kontoinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
§ 948 (2) ZPO → Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern
Erlaubt dem Bundesamt für Justiz, das Bundeszentralamt für Steuern zu ersuchen, bei Kreditinstituten bestimmte Daten abzurufen.
§ 948 (3) ZPO → Protokollierung und Löschung von Kontoinformationen
Regelt die Protokollierung der Ersuchen und die Löschung der eingeholten Kontoinformationen nach deren Übermittlung.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 5 → Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Regelt die Verfahren zur grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Europäischen Union, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Einholung von Kontoinformationen.
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