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verfahrensrecht:pflicht_zur_begruendung_der_berufung

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Pflicht zur Begründung der Berufung

§ 520 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Berufungskläger die Berufung begründen muss.

§ 520 (1) ZPO

Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.

verfahrensrecht/pflicht_zur_begruendung_der_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:10 von 127.0.0.1