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§ 520 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Berufungskläger die Berufung begründen muss.
Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.
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