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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:pfaendungsschutz_bei_altersrenten

finanzcheck24.de

Pfändungsschutz bei Altersrenten

§ 851c der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Pfändungsschutz für Altersrenten und ähnliche Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden.

§ 851c (1) ZPO → Pfändung von Altersrenten wie Arbeitseinkommen
Legt fest, unter welchen Bedingungen Ansprüche auf Leistungen aus Verträgen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen.

§ 851c (2) ZPO → Unpfändbarkeit von Altersvorsorgeansparungen
Beschreibt die Unpfändbarkeit von angesparten Beträgen zur Altersvorsorge unter bestimmten Bedingungen und die Anpassung der Beträge.

§ 851c (3) ZPO → Anwendung von § 850e Nr. 2 und 2a
Erklärt die entsprechende Anwendung von § 850e Nr. 2 und 2a auf die Pfändung von Altersrenten.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutz
Regelt den Schutz bestimmter Einkünfte und Vermögenswerte vor der Pfändung, um die Existenzgrundlage des Schuldners zu sichern und eine angemessene Alterssicherung zu gewährleisten.

verfahrensrecht/pfaendungsschutz_bei_altersrenten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:40 von 127.0.0.1