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verfahrensrecht:pfaendung_von_altersrenten_wie_arbeitseinkommen

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Pfändung von Altersrenten wie Arbeitseinkommen

§ 851c (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Ansprüche auf Leistungen aus Verträgen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

§ 851c (1) ZPO

Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, 2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, 3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

siehe auch

§ 851c ZPO → Pfändungsschutz bei Altersrenten
Regelt den Pfändungsschutz für Altersrenten und ähnliche Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden.

verfahrensrecht/pfaendung_von_altersrenten_wie_arbeitseinkommen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:40 von 127.0.0.1