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verfahrensrecht:pfaendung_von_kuenftig_faellig_werdendem_arbeitseinkommen

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Pfändung von künftig fällig werdendem Arbeitseinkommen

§ 850d (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Pfändung von künftig fällig werdendem Arbeitseinkommen für Unterhaltsansprüche und Renten wegen Körper- oder Gesundheitsschäden.

§ 850d (3) ZPO

Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

siehe auch

§ 850d ZPO → Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
Regelt die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen bei Unterhaltsansprüchen und die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen.

verfahrensrecht/pfaendung_von_kuenftig_faellig_werdendem_arbeitseinkommen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:36 von 127.0.0.1