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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:pfaendung_eines_schiffsbauwerks

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Pfändung eines Schiffsbauwerks

§ 855a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erweitert die Regelung auf Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder eingetragen werden können.

§ 855a (2) ZPO

Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.

siehe auch

§ 855a ZPO → Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
Regelt die mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff und die damit verbundenen Verpflichtungen des Drittschuldners.

verfahrensrecht/pfaendung_eines_schiffsbauwerks.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:41 von 127.0.0.1