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verfahrensrecht:mehrfache_pfaendung_eines_anspruchs_auf_ein_schiff

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Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff

§ 855a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff und die damit verbundenen Verpflichtungen des Drittschuldners.

§ 855a (1) ZPO → Pfändung eines eingetragenen Schiffs
Betrifft den Anspruch auf ein eingetragenes Schiff und beschreibt die Verpflichtung des Drittschuldners, das Schiff dem Treuhänder herauszugeben.

§ 855a (2) ZPO → Pfändung eines Schiffsbauwerks
Erweitert die Regelung auf Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder eingetragen werden können.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Regelt die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, einschließlich der Pfändung und Übertragung von Rechten an beweglichen Sachen und Schiffen.

verfahrensrecht/mehrfache_pfaendung_eines_anspruchs_auf_ein_schiff.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:41 von 127.0.0.1