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Hierunter versteht man das Hinzutreten eines weiteren Klägers oder Beklagten in das Verfahren.
In der 1. Instanz ist die Parteierweiterung auf Beklagtenseite unter den Voraussetzungen der §§59, 60 ZPO zulässig. Parteierweiterung bedeutet, dass ein neues Prozessrechtsverhältnis (durch eine neue Klage) begründet wird. Der Kläger leitet durch ordnungsgemäße Klage gegen einen neuen Beklagten einen neuen Rechtsstreit ein. Der Rechtsstreit wird nun mit dem alten verbunden (§147 ZPO). Da der Rechtsstreit neu beginnt, ist eine Zustimmung auf Beklagtenseite nicht erforderlich. An die bisherigen Prozessergebnisse ist der neue Beklagte jedoch nicht gebunden. Eine Bindung tritt aber dann ein, wenn das Gericht Sachdienlichkeit nach §263 ZPO bejaht. Dann kann der neue Beklagte aber dennoch Wiederholung der Beweisaufnahme verlangen, wenn er sonst in seiner Rechtsverteidigung beschränkt wäre.
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