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§ 890 (1) ZPO → Ordnungsmittel
Für die Antragsbefugnis im Ordnungsmittelverfahren kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF erfüllt sind. Entscheidend ist die Parteistellung im zu vollstreckenden Titel gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO.1)
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