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verfahrensrecht:ordnungshaft

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Ordnungshaft

siehe auch

§ 890 ZPO → Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Regelt die Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungsverpflichtungen, indem er Sanktionen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei Verstößen vorsieht, eine vorherige Androhung verlangt und die Möglichkeit bietet, den Schuldner zur Sicherheitsleistung für zukünftige Schäden zu verpflichten.

verfahrensrecht/ordnungshaft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/11 07:29 von mfreund