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§ 814 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen durch den Gerichtsvollzieher.
§ 814 (1) ZPO → Versteigerungspflicht und Bewertung von Kostbarkeiten
Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.
§ 814 (2) ZPO → Arten der öffentlichen Versteigerung
Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers als Versteigerung vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen.
§ 814 (3) ZPO → Regelungen für Internetversteigerungen
Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet durch Rechtsverordnung verschiedene Aspekte wie den Zeitpunkt der Zulassung, die Versteigerungsplattform und die Versteigerungsbedingungen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Verwertung gepfändeter Sachen durch öffentliche Versteigerung und den rechtlichen Rahmen für die Durchführung solcher Maßnahmen.
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